Die Gebühr darf im konkreten Fall lediglich den administrativen Koordinationsaufwand (nicht bezüglich UVB) und den mutmasslich eher geringen Aufwand für die Stellungnahmen der Abteilung Verkehr des BVU bzw. der Abteilung Kultur des BKS sowie teilweise den Aufwand für die Unterlagenergänzung abgelten. Die Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen des BVU bezieht sich im Wesentlichen auf die umweltrechtliche Beurteilung des Gesuchs, einer knappen verkehrsrechtlichen Beurteilung sowie einer wortwörtlichen Wiedergabe der Ausführungen und Auflagen der Stellungnahme der Abteilung Verkehr des BVU und rechtfertigt keine Auferlegung einer Gebühr in der verfügten Höhe.