Vor diesem Hintergrund steht eine Behandlungsgebühr in Höhe von Fr. 30'765.00 in keinem Verhältnis zum Verfahrens- und Prüfungsaufwand, der von dieser Gebühr abgedeckt wird. Zwischen Höhe der Gebühr und dem Wert der Leistung besteht ein offensichtliches Missverhältnis. Die Gebühr darf im konkreten Fall lediglich den administrativen Koordinationsaufwand (nicht bezüglich UVB) und den mutmasslich eher geringen Aufwand für die Stellungnahmen der Abteilung Verkehr des BVU bzw. der Abteilung Kultur des BKS sowie teilweise den Aufwand für die Unterlagenergänzung abgelten.