Ebenso wenig darf die umweltrechtliche Beurteilung anderer Fachstellen Eingang in die Gebührenberechnung gemäss GebV AfB finden. Im Vordergrund stehen die Aufwendungen der Abteilung Verkehr des BVU und der Abteilung Kultur des BKS, die berücksichtigt werden dürfen, sowie ein gewisser Koordinationsaufwand der Abteilung für Baubewilligungen des BVU. Auch der Mehraufwand aufgrund der erforderlichen Unterlagenergänzungen kann nicht in vollem Umfang einfliessen, erfolgten diese doch insbesondere im Zusammenhang mit dem UVB bzw. der umweltrechtlichen Beurteilung des Abbaugesuchs (vgl. Vorakten, act. 270 f.; 286 ff., 358 f.).