5.5. Die Höhe der strittigen Behandlungsgebühr rechtfertigt die Abteilung für Baubewilligungen des BVU insbesondere mit der Komplexität der umweltrechtlichen Beurteilung des Abbaugesuchs. So wies sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 darauf hin, dass der Aufwand für die Behandlung des Baugesuchs und die UVP-Prüfung in der Baubewilligungsgebühr von Fr. 30'765.00 enthalten sei und nicht in der Gebühr für die Abbaubewilligung (Vorakten, act. 522); zudem führte sie Folgendes aus (Vorakten, act. 521):