bewilligungen des BVU oder aus der Beschreibung der Arbeitsschritte in der Duplik vom 29. August 2023 im vorinstanzlichen Verfahren (Vorakten, act. 540 f.). Der Einbezug der Fachstellen hat sich zwar in einem (administrativen) Koordinationsaufwand niedergeschlagen, welchem bei der Beurteilung der umstrittenen Gebühr Rechnung getragen werden darf. Die Aufwendungen der Fachstellen dürfen gestützt auf die GebV AfB jedoch nur einbezogen werden, soweit sie nicht umweltrechtliche Belange betreffen. - 12 -