Bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr angemessen reduziert werden (§ 4 Abs. 1 GebV AfB). Für Mehraufwand, insbesondere bei mangelhaften Unterlagen, nachträglichen Baugesuchen, Baugesuchen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Augenscheinen kann die Gebühr gemäss § 1 angemessen, höchstens aber auf Fr. 60'000.00 erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV AfB).