a) 3 ‰ auf der Bausumme bis Fr. 2 Mio., mindestens aber Fr. 400.–, b) zusätzlich 2,5 ‰ auf der Bausumme über Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio., c) zusätzlich 1,5 ‰ auf der Bausumme über Fr. 5 Mio. Der Totalbetrag von Fr. 60'000.– darf dabei nicht überschritten werden. 2 Die Gebühr wird nach dem Behandlungsaufwand sowie der Grösse der Baute oder Anlage berechnet, wenn keine oder nur untergeordnete bauliche Massnahmen (Zweckänderungen usw.) oder der Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen sind. Sie beträgt mindestens Fr. 400.–, höchstens Fr. 60'000.–.