5.3. Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) können für Entscheide über Baugesuche auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden. In der nicht mehr Kraft stehenden GebV AfB regelte der Regierungsrat die Bemessung der von der Abteilung für Baubewilligungen des BVU zu erhebenden Gebühr in § 1 Abs. 1 und 2 wie folgt: §1 1 Für die Behandlung eines Baugesuchs wird auf der nach Erfahrungswer- ten geschätzten Bausumme folgende Gebühr erhoben: