eingestuft werden, zumal sich die strittige Behandlungsgebühr im mittleren Gebührenbereich von § 1 Abs. 2 GebV bewege. Folglich erweise sich eine schematische Plausibilisierung des Behandlungsaufwands als ausreichend. Mithin ständen unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips die Projektgrösse und der wirtschaftliche Nutzen der Beschwerdeführerin im Vordergrund (vorinstanzlicher Entscheid, S. 6 f.)