a des Anhangs der GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht stütze. Die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des bewilligten Abbauvorhabens bilde somit massgebliches Äquivalenzelement betreffend die Behandlungsgebühr nach § 1 Abs. 2 GebV AfB. Demnach könne der aufgezeigte Beurteilungsaufwand als hinreichend substanziert - 10 -