dementsprechend sei ihre wirtschaftliche Situation wesentlich davon betroffen. Das Kriterium des wirtschaftlichen Nutzens werde aufgrund des umfangreichen Abbauvorhabens (ca. 971'000 m3 [fest] verwertbares Kiesmaterial) nur zu einem geringen Teil in der verfügten Maximalgebühr im Betrag von Fr. 40'000.00 abgebildet, die sich auf den Tatbestand 'Erlass von Verfügungen' gemäss Ziff. 1 lit. a des Anhangs der GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht stütze.