Immerhin gehe aus den Akten hervor, dass das umfangreiche Projekt mehrfach habe überarbeitet werden müssen, was insgesamt auf einen erhöhten Beurteilungsund Koordinationsaufwand schliessen lasse. Dahingehend wäre eine Erhöhung der festgelegten Gebühr nach § 1 Abs. 2 GebV AfB bis maximal Fr. 60'000.00 zu erwägen gewesen. Letztlich gehe mit der Bewilligung des Abbauprojekts ein erheblicher wirtschaftlicher Nutzen einher, von welchem die Beschwerdeführerin über eine längere Dauer profitieren könne; dementsprechend sei ihre wirtschaftliche Situation wesentlich davon betroffen.