Der Behandlungsaufwand der einzelnen Stellen sei im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 1 Abs. 2 GebV AfB zu berücksichtigen. Der umweltrechtliche Beurteilungsaufwand der Abteilung für Umwelt des BVU könne sodann nur insofern in die Beurteilung einfliessen, als unter Einbezug der verfügen Gebühr betreffend den Erlass der Abbauverfügung die Gebührenhöhe insgesamt als vertretbar erscheine. Indessen werde der Behandlungsaufwand der involvierten Fachstellen im Einzelnen nicht dargelegt. Immerhin gehe aus den Akten hervor, dass das umfangreiche Projekt mehrfach habe überarbeitet werden müssen, was insgesamt auf einen erhöhten Beurteilungsund Koordinationsaufwand schliessen lasse.