§ 1 Abs. 2 GebV AfB lege eine Gebührenobergrenze von Fr. 60'000.00 fest. Allfällige Mehrzuschläge seien bis zu diesem Betrag zulässig (vgl. § 4 Abs. 2 GebV AfB). Mit Blick auf § 1 Abs. 2 GebV AfB sei die verfügte Behandlungsgebühr vertretbar. Sie bewege sich im mittleren Gebührenrahmen von § 1 Abs. 2 GebV AfB. Die Gebührenhöhe erscheine hinsichtlich des Kriteriums der Grösse des Projekts als eher tief angesetzt, besonders da das bewilligte Vorhaben drei Abbauetappen mit einem gesamten Abbauvolumen von brutto 1'651'000 m3 bzw. netto 1'559'350 m3 sowie zwei Rekultivierungsetappen umfasse. Projektbestandteil sei zudem eine rund 300 m lange Erschliessungsstrasse sowie Werkleitungen.