bei Fr. 10.00 pro m3 lägen, multipliziert. Daraus ergäben sich geschätzte Abbaukosten von Fr. 16'510'000.00. Unter Anwendung der degressiven Gebührenbemessungsmethode resultiere eine Gebühr von Fr. 30'765.00. Das Abbauvolumen könne bei der Ermittlung der Gebühr nach § 1 Abs. 2 GebV AfB insofern mitberücksichtigt werden, als es die Projektdimensionen umreisse bzw. mit der Gösse der Baute oder Anlage korreliere (vorinstanzlicher Entscheid, S. 5).