Die Gebühr für das Abbauvorhaben berechne sich nach dem klaren Wortlaut von § 1 Abs. 2 GebV AfB nach dem Behandlungsaufwand sowie der Grösse der Baute oder Anlage. Massgebliche Rechtsgrundlage bilde somit § 1 Abs. 2 GebV AfB. In der angefochtenen Gebührenverfügung sei dagegen die Behandlungsgebühr unrichtigerweise gestützt auf § 1 Abs. 1 GebV AfB bemessen worden. Zur Bestimmung der Bausumme habe die Abteilung für Baubewilligungen des BVU das "Brutto"-Volumen (fest inklusive Boden) von 1'651'000 m3 mit den approximativen Abbaukosten pro Kubikmeter, welche nach der Praxis der Abteilung für Baubewilligungen des BVU -9-