5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die von der Abteilung für Baubewilligungen des BVU erhobene Gebühr gestützt auf § 1 Abs. 1 GebV AfB ohne die Aufwendungen für die umweltrechtliche Beurteilung des Abbaugesuchs zu hoch ist bzw. mit den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vereinbar ist. 5.2. Gemäss Vorinstanz ist eine Gebühr in Höhe von Fr. 30'765.00 angesichts des erhebliche Verfahrens- und Prüfungsaufwands sowie in Anbetracht der des Nutzens, den die Bewilligung für die Beschwerdeführerin habe, nicht unangemessen hoch.