Nach dem Gesagten ist § 1 Abs. 2 GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut auszulegen. Danach durfte die Abteilung für Baubewilligungen des BVU im vorliegenden Fall für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der umweltrechtlichen Behandlung des Abbaugesuchs keine zusätzliche Gebühr gestützt auf die GebV AfB erheben. Mit der Maximalgebühr von Fr. 40'000.00 sind die umweltrechtlichen Aufwendungen des Abbaugesuchs abgegolten (Ziff. 1 lit. a des Anhangs GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht).