Danach wird die Gebühr gestützt auf die GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht für die Behandlung von Gesuchen (inklusive Änderung, Erweiterung und Erneuerung von Bewilligungen und Genehmigungen) sowie den Erlass von Verfügungen erhoben. Schliesslich bleibt bei der Auslegung gemäss Vorinstanz unklar, wofür die (Maximal-)Gebühr gemäss GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht erhoben wird, wenn ein wesentlicher Teil der umweltrechtlichen Beurteilung des Abbaugesuchs (insbesondere die Prüfung des UVB-Berichts) gestützt auf die GebV AfB entschädigt wird.