nachvollziehbar und kann daher auch keinen triftigen Grund bilden, um vom Wortlaut von § 1 Abs. 2 GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht abzuweichen. Zum einen umfasst der Erlass einer Abbauverfügung zwangsläufig auch die Beurteilung des Gesuchs. Zum anderen spiegelt sich diese Unterscheidung in Ziff. 1 des Anhangs GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht nicht wider. Danach wird die Gebühr gestützt auf die GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht für die Behandlung von Gesuchen (inklusive Änderung, Erweiterung und Erneuerung von Bewilligungen und Genehmigungen) sowie den Erlass von Verfügungen erhoben.