Massgebend ist jedoch, dass in Abs. 2 ausdrücklich geregelt wurde, dass für die umweltrechtliche Beurteilung von Gesuchen gemäss Ziff. 1 lit. a–e des Anhangs GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht die Gebühr gestützt auf die GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht erhoben wird. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass für die umweltrechtliche Behandlung dieser Gesuche ebenfalls eine zusätzliche Gebühr gestützt auf die GebV AfB erhoben werden sollte, hätte er es so wie er es für die Gesuche gemäss Ziff. 1 lit. f des Anhangs getan hat, auch festgehalten.