und Umwelt gestützt auf die Verordnung über die von der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erhebenden Gebühren (GebV AfB) vom 17. August 1994 erhoben. Ausgenommen sind Gebühren für den Erlass von Verfügungen gemäss Ziff. 1 lit. a–e des Anhangs. 3 Die Gebühr für die umweltrechtliche Behandlung von Gesuchen gemäss Ziff. 1 lit. f des Anhangs wird durch die Abteilung für Baubewilligungen gestützt auf diese Verordnung zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr erhoben.