4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Unterscheidung zwischen Behandlung von Gesuchen und Erlass von Verfügungen. Sie habe nebst dem Rodungsgesuch nur ein Gesuch um Abbau von Kies eingereicht, welches behandelt und in der Folge im Rahmen des eingeleiteten Abbaubewilligungsverfahrens genehmigt worden sei. Dabei seien die umweltrechtlichen Anliegen durch die Abteilung für Umwelt des BVU behandelt worden. Der entsprechende Aufwand der Abteilung für Umwelt des BVU für die umweltrechtliche Behandlung und den Erlass der Abbaubaubewilligung sei mit der Maximalgebühr von Fr. 40'000.00 entgolten worden.