Für die umweltrechtliche Behandlung des betreffenden Gesuchs (inklusive Änderung, Erweiterung und Erneuerung von Bewilligungen und Genehmigungen) durch die Abteilung für Umwelt des BVU sei dagegen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens eine Gebühr über die GebV AfB durch die Abteilung für Baubewilligungen des BVU zu erheben. Mithin sei es nicht grundsätzlich unzulässig, dass für die (unter anderem umweltrechtliche) Behandlung des vorliegenden Abbauprojekt eine Gebühr auf der Grundlage der GebV AfB verfügt worden sei (vorinstanzlicher Entscheid, S. 3 f.). -6-