Lit. f des Anhangs bildet insofern eine Ausnahme, als bei der Behandlung von Gesuchen für Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (NISV) unterstehen, der Bearbeitungsaufwand der Abteilung für Umwelt auch im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens gestützt auf die GebV AfU erhoben wird und zur allgemeinen Gesuchbearbeitungsgebühr hinzukommt.