Erfordert ein Baugesuch eine Prüfung aus umweltrechtlicher Sicht, wird der diesbezügliche Aufwand der Abteilung für Umwelt gestützt auf die GebV AfB durch die AfB mit der Gebühr für die gesamte Baugesuchsbearbeitung erhoben. Der Erlass von Verfügungen gemäss Anhang Ziff. 1 lit. a–e erfolgt auch unabhängig von einem Baugesuchsverfahren. Daher bleibt diese Gebührengrundlage bestehen.