a des Anhangs der GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht, welcher die Gebührenerhebung nach festen Ansätzen bestimme (vgl. § 4 GebV Um- weltschutz- und Gewässerschutzrecht), gebe jedoch insofern Aufschluss, als er zwischen den beiden Tatbeständen "Behandlung von Gesuchen" sowie "Erlass von Verfügungen" unterscheide. Beizuziehen seien zudem die Materialien zur unlängst per 30. Juni 2019 in Kraft getretene Teilrevision. Die Vorinstanz zitiert den Bericht wie folgt: