Unter dem Blickwinkel des grammatikalischen sowie systematischen Elements erschliesse sich nicht ohne Weiteres, ob und inwiefern betreffend eine Abbaubewilligung für Steine und Erden eine Gebührenerhebung gestützt auf die GebV AfB zu erfolgen habe. Der Wortlaut von Ziff. 1 lit. a des Anhangs der GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht, welcher die Gebührenerhebung nach festen Ansätzen bestimme (vgl. § 4 GebV Um- weltschutz- und Gewässerschutzrecht), gebe jedoch insofern Aufschluss, als er zwischen den beiden Tatbeständen "Behandlung von Gesuchen" sowie "Erlass von Verfügungen" unterscheide.