3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die gestützt auf die nicht mehr in Kraft stehende GebV AfB erhobene Behandlungsgebühr. Diese sei nicht rechtmässig, da die umweltrechtliche Behandlung des Kiesabbaugesuchs, worunter auch die Umweltverträglichkeitsprüfung falle, mit der Gebühr für den Erlass der Abbaubewilligung, gestützt auf die ebenfalls nicht mehr in Kraft stehende GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht abgegolten sei. Ein zusätzliche Gebührenerhebung sei nicht zulässig. -5- 4. 4.1. Die Vorinstanz sah keinen Anlass, die Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen des BVU vom 15. Dezember 2022 zu beanstanden.