3. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Streitgegenstand bildet die von der Abteilung für Baubewilligungen des BVU verfügte Behandlungsgebühr für die Beurteilung des Baugesuchs für den Kiesabbau im Gebiet "B" vom 15. Juni 2020. Die Gebühr für den Erlass der Abbaubewilligung in Höhe von Fr. 40'000.00 und die Gebühr für den Erlass der Rodungsbewilligung von Fr. 1'607.00 sind unbestritten.