2. Eventualiter sei die angefochtene Gebühr angemessen zu reduzieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 beantragte die Abteilung für Baubewilligungen des BVU namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 11. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: