2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 171.90, insgesamt Fr. 2'171.90, werden der A._____ AG auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 hat diese daher noch Fr. 1'171.90 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den am 20. Dezember 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob die A._____ AG am 1. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001 523 sei aufzuheben.