2. Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerde, welche – abgesehen von den beiden Anträgen – wortgleich mit ihrer Einsprache übereinstimmt, nicht mit dem Einspracheentscheid auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen. 3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Einsprache zu Recht abgewiesen wurde, weil einerseits die finanziellen Voraussetzungen von Art. 28 lit. c AIG nicht erfüllt sind und andererseits kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Damit ist auch die Beschwerde abzuweisen.