deführenden und andere Verwandte erschwert seien, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Die vorgebrachten Probleme sind altersbedingte Schwierigkeiten, für die durch Unterstützung im Heimatland nach einer Lösung zu suchen ist (EE, Erw. II/5.2 und 5.3). 1.4. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend verneint, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK führen würde (EE, Erw. II/6). Nachdem dies unbestritten blieb, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. -6-