Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Erwägungen der Vorinstanz zu den Kosten für eine Wohnung. Solange kein lebenslanges Wohnrecht rechtlich verbindlich eingeräumt wurde, sind Wohnkosten in die Bedarfsberechnung einzubeziehen (EE, Erw. II/4.3). Unbestritten ist überdies auch, dass die Mutter bzw. Schwiegermutter ihren Bedarf nicht mit eigenen Einnahmen decken kann und dass weder sie noch die Beschwerdeführenden über ein Vermögen verfügen, das diesen Bedarf zu decken vermag. Die Voraussetzung von Art. 28 lit. c AIG ist somit nicht erfüllt (EE, Erw. II/4.4 – 4.6).