1.2. Was die Berechnung des Bedarfs bzw. des notwendigen Gesamtbedarfs der Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführenden bis fünf Jahre über die statistische Lebenserwartung hinaus anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden hätten die Berechnung des MIKA nicht bestritten, weshalb von einem Bedarf von insgesamt Fr. 674'549.76 auszugehen sei. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich dieser Bedarf auf das Alter der Mutter im Zeitpunkt der Verfügung des MIKA bezieht und sich monatlich um rund Fr. 3'500.00 reduziert (EE, Erw. II/4.2).