Ein allfälliger Fehlbetrag ist auf die statistische Lebenserwartung plus fünf Jahre hochzurechnen. Muss der Lebensunterhalt der betroffenen Person ganz oder teilweise von dritter Seite finanziert werden, bedarf es einer Vermögensübertragung ins Eigentum der betroffenen Person (Bankkonto lautend auf den Namen der betroffenen Person) oder einer unwiderruflichen Bankgarantie. Das so garantierte Vermögen muss den errechneten Fehlbetrag gemäss obiger Berechnung decken.