Die Mittel müssen aber in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. durch eine Bankgarantie). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung des konkreten Mittelbedarfs, wobei die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG gegenüberzustellen sind. Ein allfälliger Fehlbetrag ist auf die statistische Lebenserwartung plus fünf Jahre hochzurechnen.