AIG; Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2). Bezüglich der finanziellen Mittel hat die Vorinstanz sodann korrekt dargelegt, dass diese vorliegen, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SAR 831.30) berechtigt. Verfügt die betroffene Person selbst nicht über genügend Mittel, können diese durch Dritte aufgebracht werden. Die Mittel müssen aber in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. durch eine Bankgarantie).