Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 unter Festhalten an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 13 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: