B. Gegen die Verfügung des MIKA reichten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 28. Juni 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein (MI3-act. 167 ff.). Am 26. November 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.