2.5 Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Entscheids nicht beschwerdelegitimiert ist, darf auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 20 Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. Sep- -7- tember 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Parteikosten sind keine entstanden (§ 29 VRPG); ein entsprechender Ersatz fällt daher von vornherein ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: