2.4.3 Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Entscheid genau gleich betroffen wie alle anderen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Ortsbürgergemeinde und damit nicht in höherem Masse als diese in seinen eigenen Interessen berührt. 2.4.4 Damit fehlt es dem Beschwerdeführer, soweit er die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat, an der materiellen Beschwer: Er hat kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG) und ist entsprechend nicht zur Beschwerde befugt.