Die Abstimmungsfreiheit schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten, aber sie gewährt keinen Anspruch auf Anerkennung eines Abstimmungsergebnisses, das materiell rechtswidrig ist, weil es die Grundrechte Einzelner verletzt oder aus einem anderen Grund gegen die Rechtsordnung verstösst (BGE 129 I 217, Erw. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 1P.788/2006 vom 22. März 2007, Erw. 3, je m. w. H.).