2.4.2 Inhalt und Tragweite einer Verfügung bzw. eines Entscheids ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Im angefochtenen Entscheid hebt der Regierungsrat den Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurück. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, noch ist ersichtlich, inwiefern ihm daraus ein persönlicher Nachteil erwächst, der mit der Beschwerde abgewendet werden könnte. Ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids liegt damit nicht vor.