Eine spezifische Ermächtigung des Beschwerdeführers durch Bundesrecht oder kantonales Recht im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. b VRPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG), ob er also materiell beschwert ist (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a. a. O., Rz. 1430 ff.).