Damit ist, soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als solche der Ortsbürgergemeinde verstanden haben wollte, auf die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. 2.4 2.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer selbst im Sinne von § 42 VRPG legitimiert ist, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde zu erheben.