2.2 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Beschwerdelegitimation aus, er sei Bürger der Ortsbürgergemeinde. Er habe an der Ortsbürgergemeindeversammlung teilgenommen und das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdegegners abgelehnt. Die Stimmberechtigten und somit auch er handelten als Organ der Ortsbürgergemeinde. Im Weiteren sei er vom angefochtenen Entscheid, welcher den Mehrheitsentscheid der Stimmberechtigten der Ortsbürgergemeindeversammlung ablehne, direkt betroffen, denn dieser invalidiere sein verfassungsrechtliches Stimmrecht.