§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Ortsbürgerrecht vom 22. Dezember 1992 (OBüG; SAR 121.300) i. V. m. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) kann in Bürgerrechtssachen gegen Entscheide des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Strittig ist vorab die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers, der weder materieller Adressat des erstinstanzlichen Entscheids noch Partei im vorinstanzlichen Verfahren war (siehe vorne lit. A und B).