Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 schloss sich der Beschwerdegegner im Wesentlichen den Beschwerdeantworten der Vorinstanzen an (act. 31). 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Regierungsrats vom 20. November 2024 betreffend die Aufnahme des Beschwerdegegners in das Bürgerrecht der Ortsbürgergemeinde. Gemäss -4-